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Ratgeber · 9 Min. Lesezeit

Barrierefreie Website: was KMU in der Schweiz wissen müssen

Eine barrierefreie Website kann von allen Menschen genutzt werden, auch von Personen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen und von älteren Menschen. Dieser Ratgeber erklärt, welche Regeln für Schweizer KMU gelten, was die WCAG verlangen und welche Verbesserungen sich besonders lohnen.

Ferhat Demir, Ihr Ansprechpartner bei WebnovaFerhat DemirIhr Ansprechpartner bei Webnova
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Das Wichtigste in Kürze

  • Massstab für Barrierefreiheit im Web sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), aktuell in der Version 2.2. In der Praxis wird meist die Stufe AA angestrebt.
  • In der Schweiz verpflichtet das Behindertengleichstellungsgesetz vor allem den Bund. Für private Websites gibt es heute keine allgemeine WCAG-Pflicht, Gesetzesvorhaben dazu sind aber in Arbeit.
  • Wer Konsumentinnen und Konsumenten in der EU online beliefert, kann vom European Accessibility Act betroffen sein. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind davon ausgenommen.
  • Viele Verbesserungen sind mit wenig Aufwand möglich: Kontraste, Alternativtexte, Überschriften, Tastaturbedienung und beschriftete Formulare.
  • Barrierefreiheit verbessert gleichzeitig Bedienbarkeit, mobile Nutzung und die Verständlichkeit für Suchmaschinen.

Was eine barrierefreie Website ausmacht

Barrierefrei ist eine Website, wenn Menschen sie unabhängig von ihren Fähigkeiten wahrnehmen, bedienen und verstehen können. Blinde Personen nutzen zum Beispiel einen Screenreader, der Inhalte vorliest. Menschen mit eingeschränkter Feinmotorik bedienen Websites oft nur mit der Tastatur. Personen mit Sehschwäche vergrössern Inhalte oder sind auf starke Kontraste angewiesen. Und viele ältere Menschen profitieren von klarer Sprache und grosszügigen Schaltflächen.

Barrierefreiheit hilft aber nicht nur Menschen mit Behinderungen. Wer mit dem Smartphone in der Sonne steht, einen Arm voll hat oder in einer lauten Umgebung ein Video ansieht, profitiert von denselben Massnahmen: guter Kontrast, grosse Bedienelemente, Untertitel. Eine barrierefreie Website ist deshalb in der Regel einfach eine besser bedienbare Website.

Die WCAG: der internationale Massstab

Die Web Content Accessibility Guidelines des W3C sind der weltweit anerkannte Standard für barrierefreie Webinhalte. Die aktuelle Version 2.2 baut auf den Vorgängerversionen auf und ergänzt unter anderem Kriterien zur Sichtbarkeit des Tastaturfokus und zu Bedienelementen. Die Kriterien sind in drei Stufen eingeteilt: A, AA und AAA. Gesetze und Normen verweisen meist auf die Stufe AA.

Die WCAG folgen vier Grundprinzipien. Inhalte müssen wahrnehmbar sein, etwa durch Alternativtexte für Bilder und ausreichende Kontraste. Sie müssen bedienbar sein, auch ohne Maus. Sie müssen verständlich sein, mit klarer Sprache und nachvollziehbarer Navigation. Und sie müssen robust sein, also mit unterschiedlichen Browsern und Hilfstechnologien funktionieren.

  • Wahrnehmbar: Alternativtexte, Untertitel, ausreichende Kontraste
  • Bedienbar: Tastaturbedienung, sichtbarer Fokus, genug Zeit
  • Verständlich: klare Sprache, verständliche Fehlermeldungen, konsistente Navigation
  • Robust: sauberer Code, der mit Screenreadern funktioniert

Welche Regeln in der Schweiz gelten

In der Schweiz regelt das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Es verpflichtet vor allem den Bund: Dessen Internetangebote müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Für Behörden gibt es dazu den Standard eCH-0059, der sich an den WCAG orientiert. Viele Kantone und Gemeinden haben eigene Vorgaben.

Für private Unternehmen enthält das BehiG heute vor allem ein Diskriminierungsverbot für Dienstleistungen, die öffentlich angeboten werden. Eine allgemeine Pflicht, die eigene Website nach WCAG zu gestalten, besteht für KMU derzeit nicht. Auf Bundesebene laufen jedoch Gesetzesvorhaben, unter anderem eine Teilrevision des BehiG und ein Inklusionsgesetz als indirekter Gegenvorschlag zur Inklusions-Initiative. Ob und in welchem Umfang private Anbieter künftig stärker verpflichtet werden, entscheidet das Parlament. Es lohnt sich, die Entwicklung zu verfolgen.

Kundschaft in der EU: der European Accessibility Act

In der EU gilt seit dem 28. Juni 2025 die Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, bekannt als European Accessibility Act. Sie betrifft unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, also zum Beispiel Onlineshops, sowie bestimmte Bank-, Telekommunikations- und Verkehrsdienstleistungen. Umgesetzt wird sie durch nationale Gesetze der einzelnen EU-Staaten.

Auch Schweizer Unternehmen können betroffen sein, wenn sie gezielt Konsumentinnen und Konsumenten in der EU online beliefern. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Ob Ihr Angebot darunter fällt, sollten Sie im Einzelfall rechtlich prüfen lassen. Mehr zu den Schweizer Regeln für Onlineshops lesen Sie im Ratgeber Onlineshop in der Schweiz.

Zehn Punkte, die sich für KMU besonders lohnen

Barrierefreiheit muss nicht mit einem grossen Projekt beginnen. Viele Verbesserungen lassen sich bei der nächsten Überarbeitung oder sogar im laufenden Betrieb umsetzen. Die folgenden Punkte decken einen grossen Teil der häufigsten Probleme ab und verbessern gleichzeitig die Bedienbarkeit für alle.

  • Ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund, bei normalem Text mindestens 4,5 zu 1
  • Aussagekräftige Alternativtexte für Bilder mit Inhalt, leere Alternativtexte für reine Dekoration
  • Eine logische Überschriftenstruktur mit genau einer Hauptüberschrift pro Seite
  • Vollständige Bedienung mit der Tastatur und ein gut sichtbarer Fokus
  • Beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen
  • Linktexte, die das Ziel beschreiben, statt «hier klicken»
  • Vergrösserung auf 200 Prozent ohne abgeschnittene Inhalte
  • Untertitel für Videos und keine automatisch startenden Medien mit Ton
  • Korrekte Sprachangabe im Code, bei zweisprachigen Websites pro Sprachversion
  • Barrierearme PDF-Dokumente oder die wichtigsten Inhalte direkt als Webseite

So prüfen Sie Ihre Website

Ein erster Test dauert nur wenige Minuten: Legen Sie die Maus weg und versuchen Sie, Ihre Website nur mit der Tabulatortaste zu bedienen. Sehen Sie jederzeit, wo Sie sich befinden? Erreichen Sie das Menü, das Formular und den Absendeknopf? Vergrössern Sie danach die Ansicht im Browser auf 200 Prozent und prüfen Sie, ob alles lesbar bleibt.

Automatische Prüfwerkzeuge, etwa in den Entwicklerwerkzeugen des Browsers, finden fehlende Alternativtexte oder zu schwache Kontraste. Sie erkennen aber nur einen Teil der Probleme. Ob ein Alternativtext sinnvoll ist oder ein Ablauf verständlich, kann nur ein Mensch beurteilen. Am aussagekräftigsten ist ein Test mit einem Screenreader oder, wenn möglich, mit betroffenen Personen. Vorsicht bei sogenannten Overlay-Werkzeugen, die Barrierefreiheit per Zusatzskript versprechen: Sie beheben die Ursachen im Code nicht.

Barrierefreiheit, SEO und Ladezeit

Viele Massnahmen für Barrierefreiheit helfen auch bei Google. Eine saubere Überschriftenstruktur, beschreibende Linktexte, Alternativtexte und semantischer Code machen Inhalte für Suchmaschinen verständlicher. Schnelle, stabile Seiten ohne springende Inhalte sind für alle angenehmer. Was hinter den Messwerten steckt, erklärt unser Ratgeber Core Web Vitals.

Am einfachsten ist Barrierefreiheit, wenn sie von Anfang an eingeplant wird. Bei einem Website-Relaunch oder einer neuen Website für KMU achten wir auf Kontraste, Tastaturbedienung, Überschriften und beschriftete Formulare. Sie möchten wissen, wo Ihre bestehende Website steht? Unser kostenloser Website-Check gibt Ihnen eine erste Einschätzung.

Quellen

  1. W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2
  2. EU-Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen (European Accessibility Act)

Über den Autor

Ferhat Demir, Ihr Ansprechpartner bei Webnova

Ferhat Demir

Ihr Ansprechpartner bei Webnova

Ferhat Demir führt Webnova, eine Webdesign-Agentur für Schweizer KMU. Er begleitet Projekte persönlich von der ersten Idee bis nach dem Launch, auf Deutsch und Französisch, und verbindet Design, Technik und Suchmaschinenoptimierung.

Mehr über Webnova

FAQ

Häufige Fragen

Muss meine KMU-Website in der Schweiz barrierefrei sein?

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, die Website nach WCAG zu gestalten, besteht für private Unternehmen in der Schweiz derzeit nicht. Das BehiG enthält aber ein Diskriminierungsverbot für öffentlich angebotene Dienstleistungen, und Gesetzesvorhaben zur Stärkung der Inklusion sind in Arbeit.

Was bedeutet WCAG AA?

Die WCAG teilen ihre Kriterien in die Stufen A, AA und AAA ein. Stufe AA umfasst alle Kriterien der Stufen A und AA und ist der Massstab, auf den die meisten Gesetze und Normen verweisen.

Gilt der European Accessibility Act für Schweizer Unternehmen?

Er kann gelten, wenn ein Schweizer Unternehmen betroffene Produkte oder Dienstleistungen, etwa einen Onlineshop, gezielt Konsumentinnen und Konsumenten in der EU anbietet. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen. Lassen Sie den Einzelfall rechtlich prüfen.

Helfen Barrierefreiheits-Plugins oder Overlays?

Sie können einzelne Anzeigeoptionen bieten, beheben aber die Ursachen im Code nicht. Fehlende Alternativtexte, falsche Überschriften oder nicht bedienbare Menüs müssen in der Website selbst korrigiert werden.

Ist eine barrierefreie Website teurer?

Wenn Barrierefreiheit von Anfang an eingeplant wird, ist der Mehraufwand meist gering, weil sie zu sauberem Design und Code gehört. Teurer wird es, wenn eine bestehende Website nachträglich umfassend angepasst werden muss.

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